AGB

1. Allgemeines

  1. 1.1.  Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder den hier ausgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthält.
  2. 1.2.  Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
  3. 1.3.  Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  4. 1.4.  Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
  5. 1.5.  Werden Verträge mündlich geschlossen, so sind die hier aufgeführten Vertragsgrundlagen ebenfalls gültig. Der Auftraggeber muss in diesem Fall auf diese Vertragsgrundlagen aufmerksam gemacht werden.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. 2.1.  Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den erbrachten Werkleistungen gerichtet ist.
  2. 2.2.  Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht gegeben sein sollte. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG.
  3. 2.3.  Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede auch teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem aktuellen Tarifvertrag für Designer-Leistungen SDSt/ADG übliche Vergütung als vereinbart.
  4. 2.4.  Der Designer überträgt dem Auftrageber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Soweit nichts anders vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden Eine Übertragung der Nutzungsrechte durchden Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichenVereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.
  5. 2.5.  Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstückenund in Veröffentlichungen (Hard- und Softcopies) über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
  6. 2.6.  Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Abnahme und Vergütung

  1. 3.1.  Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
  2. 3.2.  Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des aktuellen Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  3. 3.3.  Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  4. 3.4.  Rügen und Beanstandungen unabhängig welcher Art sind innerhalb

von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

3.5. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3.6. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

3.7. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

3.8. Werden die Entwürfe erneut und in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Designer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

  1. 4.1.  Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem aktuellen Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
  2. 4.2.  Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragerfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
  3. 4.3.  Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. 4.4.  Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt etc.

  1. 5.1.  An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. 5.2.  Bei Beschäftigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6. Herausgabe von digitalen Daten

  1. 6.1.  Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Daten oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Datenträgern, Dateien, Daten oder Layouts, so ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  2. 6.2.  Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien, Daten oder Layouts zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Designers geändert werden.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer auf Aufforderung Korrekturmuster vorzulegen.

7.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer zwei bis drei einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung

8.1. Der Designer haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung wesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.2. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen, insbesondere auch der Transport von Datenträgern, Dateien, Daten und Layouts online erfolgt auf eigene Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

8.3. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien, Daten und Layouts, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

8.4. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.5. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt es hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

8.6. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechnungsverfolgung.

8.7. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

8.8. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

8.9. Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten; ebenso wenig für die Neuheit des Produktes.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber im Innenverhältnis den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Schlussbestimmung

10.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz des Designers

10.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.

10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4. Gerichtsstand ist der Sitz des Designers in Neubrandenburg. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

ZUSATZ

Haftungsvereinbarung zu Nutzungs- und Urheberrechten an Kundeninhalten

Zwischen dem  Auftragnehmer = AN (Agentur/ Webdesigner) und Auftraggeber = AG (Kunde, Webseitenbetreiber) 

§ 1 Geltungsbereich für 

( ) Erstellen von Werbemitteln (Print)

( ) Erstellen von Werbemitteln (digital)

( ) Erstellen/ Pflege von Webseiten

( ) Erstellen/ Pflege eines Online Shops

( )Erstellen eines Social Media Profils

Sonstiges: siehe Angebot

Als Ergänzung zu diesem Hauptvertrag und den zugrunde gelegten AGB des

Auftragnehmer wird die nachfolgende Vereinbarung zur Frage der Haftung für die durch den

Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte (Bilder, Videos, Grafiken, Texte) geschlossen.

NUTZUNGSRECHTE

Ausdrücklich gestattet ist die Nutzung, Bearbeitung und Veröffentlichung der Werke für

Projekte und Webseiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellt.

Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer an den zu Zwecken der Gestaltung und

Bearbeitung übermittelten Inhalten (Bilder, Videos, Grafiken, Texte) das Recht, diese Inhalte

für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu

nutzen. Dem Auftragnehmer wird hierzu ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht

zur Bearbeitung und Veröffentlichung der Inhalte eingeräumt.

HAFTUNGSFREISTELLUNG

Der Auftraggeber sichert zu, zur Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte befugt zu

sein, weil er das oder die Werke entweder

a) selbst erstellt hat oder

b) die für die Übertragung notwendigen Rechte selbst wirksam erworben hat.

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Abwehr von Ansprüchen, die

Dritte gegenüber dem Auftragnehmer aufgrund von Verletzungen von Immaterialgütern

(Urheberrechte, Markenrechte, Recht am eigenen Bild, Geschmacksmuster usw.) an den

vertragsgegenständlichen Inhalten

geltend machen, insbesondere durch zur Verfügung stellen der zur Verteidigung

erforderlichen Informationen.

Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen

– insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten – verpflichtet, die dem

Auftragnehmer durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

Nach oben scrollen